Satzung

Düsseldorfer Verein für Familienkunde e.V.

(1)        Der „Düsseldorfer Verein für Familienkunde“ mit dem Sitz in Düsseldorf wurde 1921 gegründet und ist im Vereinsregister bei dem Amtsgericht Düsseldorf eingetragen.

(2)        Der Verein dient wissenschaftlichen Zwecken und hat die Aufgabe, die Familienforschung zu fördern. Dies geschieht durch Sammlung und Veröffentlichung von Quellen und Arbeiten aus dem Gebiet der Genealogie, durch Veranstaltung von regelmäßigen Arbeitsabenden, Vorträgen, Ausstellungen und Besichtigungen, durch Beratung der Mitglieder und Vermittlung von Fachkräften für Einzelforschungen.

(3)        Der Verein arbeitet mit den Organisationen für Heimatkunde, Orts- und Landesgeschichte und mit den Vertretern der genealogisch-heraldischen Wissenschaft zusammen, insbesondere mit der Westdeutschen Gesellschaft für Familienkunde e.V.

(1)       Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Er ist nicht auf die Erzielung von Gewinn abgestellt. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

(2)       Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3)       Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

            Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(1)       Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

(2)       Mitglieder können einzelne Personen, Personengemeinschaften und Körperschaften werden. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand entscheidet und darüber eine schriftliche Mitteilung gibt.

(3)       Über die Ernennung von Ehrenmitgliedern oder eines Ehrenvorsitzenden entscheidet auf gemeinsamen Vorschlag des Vorstandes und des Beirates die Mitgliederversammlung.

(1)       Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder durch Ausschluß.

(2)       Der jederzeit zum Jahresende mögliche Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

(3)       Zahlungsverzug trotz wiederholter Mahnung oder andere triftige Gründe können den Ausschluß zur Folge haben. Über den Ausschluß eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand durch schriftlichen Bescheid. Gegen diesen Bescheid kann der Betroffene innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch einlegen, über den die Mitgliederversammlung, die binnen eines Monats nach Zustellung des Widerspruchs einzuberufen ist, entscheidet.

(1)       Über die Höhe der Mitglieds-Jahresbeiträge beschließt die ordentliche Jahresversammlung der Mitglieder.

(2)       Beiträge sind grundsätzlich im ersten Viertel des Kalenderjahres fällig.

(3)       Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

            Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand,
  3. der wissenschaftliche Beirat.

(1)       Der Vorstand besteht nach § 26 BGB aus:

            - dem Vorsitzenden,

            - dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden,

            - dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden,

            - dem Schriftführer,

            - dem Schatzmeister und

            - dem Leiter des Beirates.

(2)       Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder dieses Vorstandes vertreten.

(3)       Der Vorstand führt die laufenden Geschäftes des Vereins.

(4)       Der Vorsitzende ist verpflichtet, eine Sitzung abzuhalten, wenn dies von mindestens drei Vorstandsmitgliedern beantragt wird. Der Vorstand ist beschlußfähig bei Anwesenheit von wenigstens vier Mitgliedern. Er faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(5)       Ehrenvorsitzender und Ehrenmitglieder können jederzeit beratend an den Vorstandssitzungen teilnehmen.

(6)       Der Vorstand ist verpflichtet, in allen wichtigen Angelegenheiten die Meinung des Beirates einzuholen.

(1)       Die Vorstandesmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes bleiben sie im Amt.

(2)       Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsdauer aus, so kann der Vorstand aus dem Kreis der Mitglieder eine Ergänzung vornehmen.

(1)       Der wissenschaftlich Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Angelegenheiten zu unterstützen, zu informieren und zu beraten.

(2)       Der Beirat wird für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt; er bleibt bis zu Neuwahl im Amt. Die Zahl der Mitglieder des Beirates wird den jeweiligen Erfordernissen angepaßt; sie soll nicht mehr als sieben Personen umfassen. Ein Ehrenmitglied ist geborenes Mitglied des Beirates.

(3)       Der Beirat wählt aus dem Kreise seiner Mitglieder einen Leiter, der damit zugleich Mitglied des Vorstandes ist     

(4)       Scheidet ein Beiratsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, ist der Beirat berechtigt, eine Ergänzung aus dem Kreis der Vereinsmitglieder vorzunehmen.

(1)       Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet jährlich im ersten Jahresdrittel statt. Auf Beschluß des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 30 Mitgliedern ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung durchzuführen.

(2)       Die Jahreshauptversammlung hat

  1. a) den Jahresbericht und den Prüfbericht der Kassenprüfer entgegenzunehmen,
  2. b) den Vorstand zu entlasten,
  3. c) einen neuen Vorstand und die Beiratsmitglieder zu wählen,
  4. d) zwei Kassenprüfer zu bestellen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, sowie
  5. e) die Höhe des Jahresbeitrages festzusetzen.

            - Sie ist ferner zuständig für

  1. f) die Ernennung von Ehrenmitgliedern und eines Ehrenvorsitzenden und
  2. g) Satzungsänderungen.

(3)       Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich mit Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.

(4)       Die Mitgliederversammlung ist stets beschlußfähig. Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder.

(1)       Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Beschlüsse des Vorstandes und des Beirates sind ebenfalls zu protokollieren. Die Niederschriften sind vom jeweiligen Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

(2)       Ordentliche Mitglieder haben das Recht, die Niederschriften einzusehen.

(1)       Der Vorstand bestellt im Einvernehmen mit dem Beirat

  1. a) den Bibliothekar,
  2. b) den Pressereferenten und
  3. c) die Leiter von Arbeitskreisen.

(2)        Diese müssen Mitglied des Vereins oder der Bezirksgruppe Düsseldorf der Westdeutschen Gesellschaft für Familienkunde sein. Sie nehmen an den Sitzungen des Vorstandes beratend teil.

(1)       Die Auflösung des Vereins kann nur durch einen Beschluß der eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder erfolgen; die anwesenden Mitglieder müssen mindestens ein Viertel der gesamten Mitgliederzahl darstellen. Ist diese Zahl nicht erreicht, wird nach einer angemessenen Frist eine neue Mitgliederversammlung für denselben Tag und Ort einberufen. Diese Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder über die Auflösung des Vereins beschließen.

(2)       Im Falle der Auflösung erhält die Westdeutsche Gesellschaft für Familienkunde e.V. die Bibliothek und das übrige Vermögen, das nur für gemeinnützige Zwecke und zum Nutzen geschichtlicher Forschung im Raum der Bezirksgruppe Düsseldorf verwendet werden darf.

(3)       Die Abwicklung führt der Vorstand durch, der dazu gegebenenfalls neu gewählt werden kann.